Führerschein Klasse B196

Seit dem 31.12.2019 haben Besitzer der Klasse B die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen neben den Fahrzeugen der Klasse B auch Krafträder der Klasse A1 ausschließlich in Deutschland zu fahren

Voraussetzungen

Um ein Kraftrad der Klasse A1 führen zu dürfen, müssen Interessierte:

  • seit mindestens fünf Jahren die Fahrerlaubnisklasse B besitzen,
  • das Mindestalter von 25 Jahren erreicht haben und
  • eine theoretische und praktische Schulung im Umfang von mindestens 13,5
    Zeitstunden (9 Unterrichtseinheiten zu 90 Minuten) absolviert haben, deren
    erfolgreicher Abschluss von einer Fahrlehrerin/einem Fahrlehrer bestätigt wurde.

Theoretischer Schulugsstoff

Die theoretische Schulung beträgt mindestens vier Unterrichtseinheiten zu jeweils 90 Minuten und entspricht dem klassenspezifischen Zusatzstoff für Motorrad-Fahrschüler aus der Anlage 2.1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung.

Praktischer Schulungsstoff

Die praktische Schulung beträgt mindestens fünf Unterrichtseinheiten zu jeweils 90 Minuten. In diesen Unterrichtseinheiten sind mindestens die Sachgebiete nach Anlage 3 Nummer 17.2 und Anlage 4 Nummer 1 und 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung zu schulen.

Die gleichzeitige praktische Schulung von mehreren Teilnehmern ist unzulässig.
Die Berechtigung wird durch die Eintragung der Schlüsselzahl 196 im Führerschein dokumentiert.

Schulungsfahrzeug

Als Schulungsfahrzeug ist ein Kraftrad nach Anlage 7 Nummer 2.2.3 der FeV zu verwenden. Für das Schulungsfahrzeug muss eine geeignete technische Einrichtung zur Verfügung stehen, die es dem Fahrlehrer ermöglicht, mit dem Teilnehmer zu kommunizieren.

Nach Eintragung der Schlüsselzahl 196 im Führerschein dürfen dann Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 Kw, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt, geführt werden

Begränzung

Mit der Eintragung dieser Schlüsselzahl wird jedoch keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben, sodass mit dieser Berechtigung z. B. die Erweiterung auf die Klasse A2 nach § 15 Absatz 3 FeV nicht möglich ist. Auch ist sichergestellt, dass mit dieser Berechtigung Leichtkrafträder im Ausland nicht geführt werden dürfen.